Krankenkasse und Folgekosten bei Schönheitsoperationen
Stand der Inhalte: 02.11.2026
Kurz gesagt
Die Krankenkasse zahlt in der Regel nur Behandlungen, die medizinisch notwendig sind, nicht rein ästhetische. Wird die Kostenübernahme geprüft, sollte der Antrag vor dem Eingriff gestellt werden. Folgekosten nach ästhetischen Eingriffen kann die Kasse teilweise auf Sie übertragen.
Quelle: OP-Kosten, Redaktion, Stand 2. November 2026
Der Grundsatz
Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V).
Ein Eingriff, der nur das Aussehen verändern soll, ist keine Krankenbehandlung in diesem Sinn. Die Kasse zahlt ihn in der Regel nicht.
Wann es Ausnahmen geben kann
Manche Eingriffe haben auch eine medizinische Seite. Beispiele sind eine verbogene Nasenscheidewand mit eingeschränkter Atmung, sehr große Brüste mit Beschwerden, hängende Oberlider, die das Sichtfeld einschränken, eine Männerbrust (Gynäkomastie) oder abstehende Ohren bei Kindern.
Ob die Kasse zahlt, hängt davon ab, ob eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit feststellt und ob die Kasse zustimmt. Die Entscheidung trifft die Kasse im Einzelfall.
Vorher beantragen
Stellen Sie den Antrag vor dem Eingriff und warten Sie die schriftliche Entscheidung ab. Wer vorher operiert, trägt das Risiko, die Kosten nicht erstattet zu bekommen.
Lehnt die Kasse ab, können Sie Widerspruch einlegen. Dabei kann eine Beratung helfen, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
Folgekosten nach ästhetischen Eingriffen
Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation zugezogen, hat die Krankenkasse sie in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern (§ 52 Abs. 2 SGB V).
Das heißt: Wenn nach einer rein ästhetischen Operation eine Komplikation behandelt werden muss, können Sie an diesen Kosten beteiligt werden. Wie hoch, entscheidet die Kasse im Einzelfall.
Folgekostenversicherung
Manche Versicherer bieten eine Folgekostenversicherung an, die solche Kosten ganz oder teilweise abdecken soll. Wir nennen keine Anbieter und sprechen keine Empfehlung aus. Prüfen Sie Bedingungen, Ausschlüsse und Wartezeiten genau und holen Sie sich neutralen Rat, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
Private Versicherung
Für privat Versicherte gelten die Bedingungen des eigenen Tarifs. Fragen Sie Ihren Versicherer vor dem Eingriff.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Schönheits-OP?
Wer entscheidet, ob ein Eingriff medizinisch notwendig ist?
Muss ich vor der Operation einen Antrag stellen?
Was passiert bei Komplikationen nach einer ästhetischen Operation?
Brauche ich eine Folgekostenversicherung?
Weiterlesen
Quellen
- § 27 SGB V – Krankenbehandlung (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.11.2026
- § 52 SGB V – Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.11.2026
- Verbraucherzentrale – Verbraucherberatung, abgerufen am 02.11.2026
Unverbindliche Orientierung, keine medizinische oder rechtliche Beratung.