Angebot für eine Schönheits-OP prüfen
Stand der Inhalte: 02.11.2026
Kurz gesagt
Prüfen Sie, welche Posten das Angebot enthält, ob ein Ab-Preis oder ein verbindlicher Preis genannt ist und ob Narkose, Klinik, Material und Nachsorge dabei sind. Vor der Behandlung muss in bestimmten Fällen eine schriftliche Kosteninformation vorliegen.
Quelle: OP-Kosten, Redaktion, Stand 2. November 2026
Das Angebot in Ruhe lesen
Lassen Sie sich das Angebot schriftlich geben und nehmen Sie es mit nach Hause. Entscheiden Sie nicht im Beratungsgespräch.
Ein Angebot ist erst brauchbar, wenn es den Eingriff genau benennt und die Posten einzeln oder klar als enthalten aufführt.
Ab-Preise richtig lesen
Ein „ab“-Preis ist ein Einstiegspreis. Er sagt nicht, was Sie am Ende zahlen. Der tatsächliche Preis steht erst nach Untersuchung und Planung im Angebot.
Mehr dazu im Ratgeber „Ab-Preise und andere Preisarten verstehen“.
Was im Angebot fehlen kann
Prüfen Sie besonders: Anästhesist und Narkose, OP-Saal und Klinik, Implantate oder Material, Übernachtung, Kompressionswäsche, Nachkontrollen, Umsatzsteuer, Kosten für Folgeeingriffe.
Wenn ein Posten nicht genannt ist, fragen Sie nach, ob er im Preis enthalten ist. Lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Ihr Recht auf schriftliche Kosteninformation
Weiß eine Ärztin oder ein Arzt, dass ein Dritter die Kosten nicht vollständig übernimmt, oder gibt es dafür hinreichende Anhaltspunkte, muss sie oder er Sie vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Das gilt zum Beispiel, wenn Sie einen Eingriff selbst bezahlen. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Brief.
Wie weit diese Pflicht im Einzelfall reicht, können wir nicht beurteilen. Im Zweifel hilft eine Beratung, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
Unterschriften und Fristen
Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben. Fragen Sie nach, welche Rücktritts- oder Stornobedingungen gelten und was bei einer Absage fällig wird.
Nehmen Sie sich Bedenkzeit. Wer drängt oder mit „nur heute“-Preisen lockt, verlangt eine Entscheidung unter Druck.
Zweite Meinung
Holen Sie sich bei Unsicherheit ein zweites Angebot und eine zweite ärztliche Meinung ein. Vergleichen Sie dabei den Umfang, nicht nur den Preis.
Häufige Fragen
Ist ein Angebot verbindlich?
Muss mir die Klinik die Kosten schriftlich nennen?
Was heißt Textform?
Darf ich ein Angebot ablehnen?
Wo finde ich unabhängige Beratung?
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Quellen
- § 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.11.2026
- Verbraucherzentrale – Verbraucherberatung, abgerufen am 02.11.2026
Unverbindliche Orientierung, keine medizinische oder rechtliche Beratung.